Ein bisschen Spaß muss sein: neues Urteil zum Musizieren

Klage gegen Berufsmusiker
In Augsburg kam es zum Gerichtsstreit zwischen zwei Reihenhauseigentümern. Das Klägerehepaar wollte das Musizieren des Nachbarn, einem Berufstrompeter, einschränken.In Vorinstanzen hatten sie durchsetzen können, dass der Nachbar nur noch im Dachgeschoss musizieren und nicht mehr als zehn Stunden pro Woche spielen, sowie keine Schüler unterrichten dürfe.
Neue Leitlinien
Mit seinem Urteil zu dieser Klage hat der BHG nun neue Leitlinien aufgestellt. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die Entscheidungen der Landesgerichte zu streng waren und dass Musizieren als übliche Freizeitbeschäftigung möglich sei.Musizieren sei eine „sozialadäquate und übliche Form der Freizeitbeschäftigung“, die einen „wesentlichen Teil des Lebensinhalts bilden und von erheblicher Bedeutung für die Lebensfreude und das Gefühlsleben sein“ könnte.
Konkrete Fakten
Als „groben Richtwert“ sah der BHG vor, dass zwei bis drei Stunden Musizieren an Werktagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen erlaubt sind. Die üblichen Ruhezeiten am Mittag und in der Nacht müssen dabei eingehalten werden. Es kann aber grundsätzlich nicht das Musizieren am Abend und an Wochenenden ausgeschlossen werden, genauso wenig das Musizieren in den Hauptwohnräumen.Musizieren zu Hause hat viele Gesichter. Besonders schön kommt es bei Loriot daher: